Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeutet, dass alle Unternehmen und Organisationen egal welcher Größe auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln müssen, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben. Dieses wird auch zunehmend überprüft und sanktioniert.
Arbeitschutzgesetz
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
Die Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht des Arbeitgebers
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutzgesetzliche Pflicht und liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Alle Verantwortlichen müssen zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eine Beurteilung der Gefährdungen in ihren Unternehmen vornehmen. Wenn es erforderlich ist, müssen nach der Beurteilung entsprechende Maßnahmen entwickelt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung verfolgt das Ziel, Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und dadurch entstehenden negativen Beanspruchungsfolgen vorzubeugen. Dazu gehört mittlerweile auch die psychische Belastung bei der Arbeit, die in den letzten Jahren ganz enorm angestiegen ist und für viele langfristige Ausfälle von Mitarbeitern verantworlich ist.
Die psychische Belastung bei der Arbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher psychisch bedeutsamer Einflüsse, etwa die Arbeitsintensität, die soziale Unterstützung bzw. das kollegiale Miteinander, die Arbeitsdauer, Schichtarbeit, aber auch Umgebungsfaktoren wie Lärm, Beleuchtung und Klima. Eine Arbeit ohne psychische Belastungen gibt es heutzutage nicht mehr. Daher ist es erforderlich, die psychischen Belastungen der Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren steht die Beurteilung und
Gestaltung der Arbeit in Bezug auf die psychische Belastung im Vordergrund. Die Gefährdungsbeurteilung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur humanen Gestaltung von Arbeit und daraus folgend zum Erhalt der Gesundheit, Motivation und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter. Sie legt besonders auf Arbeitsaufgaben und -abläufe sowie auf sozialen Beziehungen einen Schwerpunkt und trägt damit dazu bei, Störungen von Arbeitsabläufen und Konflikte zu identifizieren und durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden.
Für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sollten alle fachkundigen Personen wie betriebliche Führungskräfte, betroffene Beschäftigte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Angehörige des Betriebs- und Personalrat sowie Sicherheitsbeauftragte einbezogen und befragt werden. Nur durch ein produktives Zusammenspiel aller Beteiligten ist diese Maßnahme erfolgreich und umsetzbar. Alle Betriebe sind gesetzlich verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung als präventive Maßnahme des Arbeitsschutzes durchzuführen.
Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung psychischer Faktoren
Dafür sind dafür im Einzelnen folgende Schritte zu planen und umzusetzen: